Vereinsatzung:
§ 1 Der Förderverein „Netzwerk Kinderfreundliche Stadt e.V. “ hat seinen Sitz in Fürth. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namen: Netzwerk Kinderfreundliche Stadt e.V.
§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. A O) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (Gesamtverband)
Zwecke des Vereins sind:
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Verein hat das Ziel, ein Kinderbüro in Fürth zu installieren. Zu diesem Zweck leistet er Öffentlichkeitsarbeit und ist verantwortlich für die Ausarbeitung eines Konzeptes. Er unterstützt die laufende Arbeit des Kinderbüros im Rahmen seiner Möglichkeiten. Das Kinderbüro arbeitet mit der Stadtverwaltung zusammen, um die Situation von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Fürth zu verbessern.
Der Verein hat das Ziel, neue Schul-, Lehr- und Lernformen zu fördern. Dazu zählen: Kreative Bildungs- und Schulprojekte Erlebnispädagogische Projekte Umweltpädagogische Projekte Zu diesem Zweck leistet er Öffentlichkeitsarbeit und unterstützt die Finanzierung im Rahmen seiner Möglichkeiten.
Der Verein kann außerdem zur Umsetzung des Vereinszwecks Gesellschaften, Organisationen oder/und Einrichtungen schaffen sowie weitere Projekte mit Kindern fördern, mit anderen Partnern gemeinsam betreiben oder von anderen betreiben lassen. Er kann zur Förderung dieser Arbeit Fremdmittel und Eigenmittel einsetzen.
Die Arbeit des Vereins soll ethisch, wissenschaftlich und fachlich begründet sein und dem Stande der wissenschaftlich-fachlichen Erkenntnisse entsprechen. Der Verein arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der entstandenen Reisekosten nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen. Die Vorstandsmitglieder müssen ihre Auslagen belegen. Den Vorstandsmitgliedern werden ferner sämtliche sonstigen Auslagen ersetzt, die sie in Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführung für den Verein tätigen.
§ 4 Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Beiträge Die Höhe des Beitrages der ordentlichen und fördernden Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und jeweils in dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam. Die Beiträge sind jährlich im voraus zu zahlen bzw. werden jährlich im voraus abgebucht.
§ 7 Mitgliedschaft Mitglieder können alle werden, die den Zweck des Vereins fördern. (1) Aktive Mitglieder sind alle Gründungsmitglieder und können alle natürlichen Personen werden, die nach Antrag, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, in den Status als aktive Mitglieder aufgenommen werden.
(2) Passive Mitglieder (Fördermitglieder) können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Auflösung oder Aufhebung des Vereins
c) Austritt: Die Mitgliedschaft kann zum 31.12. mit 4-wöchiger Frist gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
d) Ausschluss: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dem Mitglied wird vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche ab Zustellung gewährt. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied ist vom Vorstand über den Beschluss zu unterrichten. Mitglieder des Vereins können auch bereits gegründete andere Vereine sein, die sich mit dem selben Satzungszweck befassen. Dies kann auch überörtlich geschehen.
§ 8 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Ersatzlos gestrichen (September 2007)
§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und /oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt der Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der aktiven Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 11 In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen a) der Jahresbericht des Vorstandes b) die Genehmigung des Jahresabschlusses c) die Entlastung des Vorstandes d) die Wahl des Rechnungsprüfers e) die Wahl und die Abberufung der Ehrenmitglieder f) die Wahl des Vorstandes g) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern h) die Änderung der Satzung ii) die Auflösung des Vereins.
§ 12 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Schatzmeister/in geleitet. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters/ der Versammlungsleiterin. Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine 2/3 -Mehrheit zur Auflösung des Vereins eine ¾-Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 13 Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in . Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn außerordentliche Gründe vorliegen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolgr. Die jeweiligen amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 14 Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (§ 12, Abs. 4). Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an das Deutsche Kinderhilfswerk in Berlin, das dem Paritätischen Wohlfahrtsverband als Mitgliedsorganisation angeschlossen ist. Diese haben das vorhandene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für die Bekanntmachung des Amtsgerichts Fürth bestimmt ist.
§ 15 Sollte(n) eine ( oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden nicht berührt.
Fürth, den 28.03.04